Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma:

Poolservice-Fuchs, Schlippser Strasse 7, 85411 Hohenkammer


Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil.
Sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Vertragspartners. Abweichungen hiervon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Auf Verträge zwischen uns und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. 


I. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe.


§ 1 Angebot / Angebotsunterlagen

  • 1.Unterbreiten wir ein Angebot zum Vertragsabschluss, so sind wir, in Abweichung von § 147 BGB, 4 Wochen daran gebunden.
  • 2. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
  • 3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  • 4. Tritt der Vertragspartner von einem Vertrag zurück, so werden die geleisteten Auftrags-, Planungs- und Entwurfsarbeiten dem Vertragspartner in Höhe der hierfür vereinbarten und falls nichts vereinbart wurde die übliche Vergütung in Rechnung gestellt (§ 612 BGB).
  • 5. Bei Vertragsabschlüssen über gebrauchte Güter oder sonstige Gerätschaften kann der Vertragspartner nur dann einen Rechtsanspruch geltend machen, wenn im Angebot deutlich gemacht wurde, dass die angebotenen gebrauchten Investitionsgüter im uneingeschränkten Eigentum des Anbieters stehen.
  • 6. Soweit unser Leistungsspektrum auch Arbeiten aus anderen Gewerken wie zum Beispiel Gartenbau umfasst, werden diese Arbeiten durch von uns beauftragte Betriebe ausgeführt.
  • 7. Durch das Baugebiet verlaufende Ver- und Entsorgungsleitungen sind uns rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen

 

§ 2 Lieferzeit / Termine

  • 1. Alle angegebenen Liefertermine/Lieferfristen gelten als unverbindlich soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Termine vereinbart wurden.
  • 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Werkstatt / den Standort verlassen hat, oder die Liefer- und Versandbereitschaft dem Vertragspartner angezeigt wurde.
  • 3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus (Beibringung angeforderter Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • 4. Kommt der Vertragspartner in Annahme- oder Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung zu setzen, dass wir nach Fristablauf die Leistung ablehnen.
  • 5. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadener-satz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatz beträgt pauschal 20 % des Kaufpreises. Bei Sonderanfertigungen wird die bereits erbrachte Leistung (wie z.B. Arbeitszeit, Material) anteilig als Schadenersatz geschuldet.
  • 6. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann, oder wenn der Vertragspartner nachweisen kann, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  • 7. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller / Kunden über, in dem dieser in Abnahmeverzug geraten ist.


§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Standort.

  • 1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisveränderungen eintreten.
  • 2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der gesetzlich geltenden Höhe berechnet jedoch nicht gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
  • 3. Ein Skontoabzug bedarf der gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.
  • 4. Alle Rechnungen sind ohne jeden Abzug bis zu dem in der Rechnung genannten Datum zahlbar und fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt ab dem 1. Tag des Verzugs Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe mindestens jedoch 5% zu verlangen.
  • 5. Bei Vertragsschluss setzen wir entsprechende Bonität des Vertragspartners voraus. Wir sind berechtigt vor Auslieferung bestellter Ware oder vor Aufnahme handwerklicher Tätigkeit Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kaufpreises bzw. in Höhe von bis zu 100 % des vereinbarten Werklohnes zu verlangen.
  • 6. Bei Aufträgen, deren Art und Umfang eine Ausführungszeit von länger als einem Monat beinhaltet sind wir berechtigt bei Beginn der Arbeiten, und nach Baufortschritt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. 
  • Bei einem Auftragswert von über netto € 1.000, -- sind wir berechtigt Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes, bei Vertragsschluss zu verlangen.
  • 7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt und/oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 4 Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Vollkaufmann i.S. des HGB, ist Gerichtsstand für beide Parteien Freising, Bayern.  

 

§ 5 Erfüllungsort 

2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

   

§ 6 Gerichtsstand
Ist der Kunde ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und uns der Sitz des Anbieters. 

  

§ 7 Schlussbestimmungen

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

II. Reparatur- und Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Neben den in diesen AGB’s vereinbarten Bedingungen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
 

§ 2 Reparaturumfang

Zur Vorbereitung des Reparaturumfanges überprüfen wir die vom Kunden eingesandten Reparaturgegenstände unter Berücksichtigung der durch den Kunden anzuzeigenden Mängel auf die technische Funktion und Reparaturfähigkeit.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird dem Kunden entweder die Durchführung einer Reparatur unter Angabe der durchzuführenden Tätigkeiten, der benötigten Materialen und der entstehenden Kosten angeboten oder eine festgestellte Reparaturunfähigkeit mitgeteilt.
Der Reparaturauftrag kommt durch die Annahme des Angebots zustande. 
 

§ 3 Anzahlung/Teilzahlung

Die Reparaturkosten (Anzahlung) sind umgehend nach Annahme des Angebotes zu begleichen. Die Reparatur verzögert sich bis zum vollständigen Geldeingang entsprechend.

§ 4 Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Rechnungsbetrag unmittelbar nach der Fertigstellungsmitteilung fällig.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, gegenüber Forderungen gegen uns aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. 

 

§ 5 Preise

Alle Preisangaben sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Versandkosten

Die anfallenden Versandkosten der Hin- und Rücksendung trägt der Kunde und werden dem Angebot inkludiert. Die Höhe der Kosten sind der aktuellen Preistafel von DHL zu entnehmen.
 

§ 7 Abnahme der Leistung

Dem Kunden wird mit der Rücksendung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt. Wird diese Abnahme durch den Kunden nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme der Reparaturleistung gilt spätestens als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Rückerhalt des reparierten Geräts einen Mangel in Textform anzeigt (§ 640 BGB). 

§ 8 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material sechs Monate.

2. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden durch höhere Gewalt, unter anderem auch Schwankungen im Stromnetz oder auftretende Netzoberwellen, die nicht mehr im Toleranzbereich liegen.
3. Die Installation sowie Inbetriebnahme hat durch eine Fachkraft der Elektrotechnik zu erfolgen und ist im Schadensfall nachzuweisen.

4. Wir haften für Schäden an Werksgegenständen soweit uns ein Verschulden trifft. Wir sind zunächst zur Instandsetzung verpflichtet. Bei unverhältnismäßigem Aufwand sind wir berechtigt den Wiederbeschaff-ungswert zu ersetzen.
Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit sind weitergehende Haftungsansprüche ausgeschlossen.

Insbesondere sind ausgeschlossen Ansprüche welche über den Mangelschaden hinaus gehen.

Der Anschluss von elektrischen Geräten muss durch einen zugelassenen Elektriker bzw. von einer für diese Tätigkeit unterwiesene Elektrofachkraft unter Einhaltung der örtlichen VDE Vorschriften erfolgen. 


 

§ 9 Erwerb von gebrauchter Ware
Gebrauchte Ware ist besonders gekennzeichnet. Bei gebrauchten Waren gelten Gebrauchsspuren, üblicher Verschleiß, fehlende und/oder beschädigte Originalverpackung / Bedienungsanleitung als vertragsgemäß und stellt keine Mängel dar.
Die Haftung von Sachmängel bei gebrauchter Ware ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Termine

Soweit die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Terminen durch Umstände die wir nicht zu vertreten haben unmöglich wird, entsteht hieraus kein Anspruch des Vertragspartners. 


§ 11 Pfandrecht

Uns steht wegen unserer Forderungen aus Aufträgen des Vertragspartners ein Pfandrecht an den aufgrund von Aufträgen in unseren Besitz gelangten Gegenstände des Vertragspartners zu. Dieses Pfandrecht können wir auch auf andere Forderungen gegen den Vertragspartner anwenden. Wird ein Pfandgegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Aufforderung ausgelöst, sind wir zum Verkauf des Pfandgegenstands und zur Verrechnung des Erlöses berechtigt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und eingebauten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen gegen den Vertragspartner vor. Das Eigentum an den gelieferten Sachen erlischt auch nicht durch Vermengung, Verbauung, oder sonstiger Verbindung mit einem anderen Eigentum (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wenn Zahlungsverzug vorliegt, können wir vom Vertragspartner den Ausbau unserer Sachen verlangen.
 

§ 13 Reparaturunfähigkeit
Nicht reparable Geräte werden auf Kosten des Kunden an diesen zurückgesandt. Der Kunde kann jedoch die kostenpflichtige Entsorgung der nicht reparablen Geräte durch uns beauftragen.

III. Bei Arbeiten vor Ort


§ 1 Baustelleneinrichtung
Für Baustelleneinrichtung, Maschinen, Gerätschaften sowie Material ist bauseitig genügend Platz zur Verfügung zu stellen.
 

§ 2 Strom und Wasser
Für die Zeit der Baustelle sind Strom und Wasser ausreichend bauseitig zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Toiletten
Der Zugang zu einer funktionierenden Toilette ist bauseitig zu gewähren. Ist dies nicht möglich/gewünscht ist bauseitig eine Mobiltoilette in angemessener Entfernung zu stellen.
Die Kosten sind bauseitig zu übernehmen.

 § 4 Deponiekosten
Die anfallenden Deponiekosten werden nach tatsächlichen Mengen abgerechnet.

 § 5 Bepflanzung
Für Schäden an Bepflanzungen, die in oder in unmittelbarer Umgebung der Baustelle sich befinden kann kein Schadenanspruch gelten gemacht werden. Es sei denn es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit.
 

§ 6 Durchführungen
Gebäudedurchführungen sind generell bauseitig bereitzustellen.


Stand 16/04/2026